Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1869 / ang Beschwerdeentscheid vom 26. November 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Rückerstattung Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025) 1/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verfügt über den Schutzstatus S und wird vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 16. Juli 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per E-Mail ein Sozialhilfebudget, datierend vom 11. Juli 2025, für den Monat August 2025 aus. Auf dem Budget ist ein Abzug «Weitere Einnahmen» von CHF 50.00 ersichtlich. Den Bemerkungen ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine ratenweise Rückerstattung als Folge einer Einnahme von Versicherungsgeld vom 20. März 2024 in der Höhe von CHF 2'163.00 handelt. Für die Rückerstattung sind 43 Raten à CHF 50.00 sowie eine Rate à CHF 13.00 vorgesehen. Auf dem Budget fehlt die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung.2 3. Gegen dieses Budget hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 5. Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2025 aus, sie habe noch keine Verfügung in der Sache erlassen. Bei dem Budget handle es sich um eine Vo- rinformation. Sie sei jedoch weiterhin der Meinung, dass die Vorinformation korrekt sei. Die Vo- rinstanz beantragt daher, es sei in der Sache zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vorakten, Register 3, pag. 78 2 Vorakten, Register 2, pag. 70 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt 1.1.1 Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, sofern das VRPG4 nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG). Das VRPG umschreibt den Begriff der Verfügung nicht näher. Es über- lässt die Konkretisierung der Rechtsprechung. Diese lehnt sich an die Definition gemäss Art. 5 VwVG5 an.6 Danach gilt als Verfügung ein individueller, an Einzelne gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung in verbindlicher und erzwingbarer Weise gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geregelt wird.7 In welche äussere Form eine Anordnung gekleidet und wie sie bezeichnet wird, spielt für ihre Qualifikation als Verfügung keine Rolle. Auch ein in Brief- form gefasstes Schreiben kann eine Verfügung darstellen. Unerheblich für die Qualifikation ist ferner, ob eine schriftliche behördliche Äusserung alle formellen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG erfüllt oder ob einzelne davon fehlen.8 Das Nichtbeachten von Formvorschriften seitens der verfügenden Behörde darf jedoch den Betroffenen nicht schaden.9 Schwergewichtige Formfehler können die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge haben. Weist ein Verwaltungsakt keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung oder kein Datum auf, ist er deswegen nicht nichtig. Eine fehlende Unter- schrift kann unter gewissen Umständen einen schweren Formfehler darstellen, der die Nichtigkeit zur Folge hat.10 1.1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer das Sozialhilfebudget für den Monat August 2025 vom 11. Juli 2025 angefochten. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das Sozialhilfebudget am 16. Juli 2025 per E-Mail zugestellt.11 Im Budget zieht die Vorinstanz dem Beschwerdeführer CHF 50.00 aufgrund einer ratenweisen Rückerstattung (43 Raten à CHF 50.00 sowie eine Rate à CHF 13.00) ab. Das angefochtenen Sozialhilfebudget der Vorinstanz erfüllt die materiellen Struktur- merkmale einer Verfügung. Allerdings erfüllt das Sozialhilfebudget nicht alle formellen Elemente einer Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG. So fehlen sowohl die Begründung und die Rechtsmittelbe- lehrung als auch die Unterschrift. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) 6 Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 49 N. 7 7 Statt vieler: BVR 2015 S. 263 E. 1.4 8 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 52 N. 1 f.; statt vieler: BVR 2015 S. 263 E. 1.4 9 Müller, a.a.O., Art. 49 N. 89 10 Müller, a.a.O., Art. 49 N. 89 11 Vorakten, Register 2, pag. 70 3/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 1.1.3 Die Vorinstanz bringt hierzu in der Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2025 vor, sie habe mehrmals vergeblich versucht, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu vereinbaren. Sie habe dem Beschwerdeführer deshalb mitgeteilt, dass er den Betrag zurückerstatten müsse, sofern er nicht belegen könne, dass er die Entschädigung zweckgebunden verwendet habe. Sie habe jedoch noch keine Verfügung über die geplante Rückerstattung erlassen und auch noch keine Verrechnung vorgenommen. Beim Budgetblatt handle es sich um eine Vorinformation. Den definitiven Entscheid über die Rückerstattung habe sie nach dem Gespräch fällen wollen. Demnach fehle ein Anfechtungs- objekt. 1.1.4 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Frage der Anrechnung der CHF 2'163.00 seit März 2025 vorwiegend per E-Mail zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer diskutiert wurde.12 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mehrfach ihre Ansicht, dass und weshalb der Betrag rückerstattungspflichtig sei, begründet und ihn aufgefordert, Belege für die Verwendung des Betrags einzureichen. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer mehrfach dazu äussern können. Am 16. Juli 2025 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per E-Mail unter Beilage des vorliegend angefochtenen Sozialhilfebudgets Folgendes mitgeteilt: «Wir hatten Sie darüber informiert, dass wir die Einnahmen aus der Versicherungsleistung vom 20.03.24 in der Höhe von CHF 2’163.00 von Ihnen rückerstatten müssen. Wir haben verstanden, dass Sie damit nicht einverstanden sind. Die Gründe, warum wir auf Ihre Einwände nicht eingehen können, wurden Ihnen mehrfach erläutert. Da es uns wichtig ist, dass Sie, wenn auch nicht einverstanden, zumindest nachvollziehen können, warum wir wie handeln müssen, hätte ich gerne mit Ihnen noch ein Gespräch geführt. Sie haben uns am 08.07.25 mitgeteilt, dass Sie dieses Gespräch nicht wün- schen, was wir akzeptieren. Im Anhang schicke ich Ihnen, [...] das neue Budget zu. Dieses soll zu Ihrer Information und Übersicht dienen. Es beinhaltet den Abzug von CHF 50.- pro Monat für die monatliche Abzahlung der damaligen Versiche- rungsleistung. Dieses Budget ist keine Verfügung. Wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten, haben Sie das Recht dazu. Verlangen Sie hierfür bei uns eine beschwerdefähige Verfügung und wir stellen Ihnen diese zu. Die Beschwerde muss direkt an die GSI (Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion des Kanton Bern erfol- gen).»13 Aus dieser E-Mail geht hervor, dass die Vorinstanz mit dem Budget noch keine Verfügung erlassen wollte. Gleichzeitig macht die Vorinstanz jedoch klar, dass sie von ihrem erläuterten Standpunkt nicht 12 Vgl. Vorakten, Register 2, pag. 62 ff. 13 Vorakten, Register 2, pag. 70 4/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 abrücken wird, selbst wenn es noch zu einem Gespräch kommen würde. Weiter ist auf dem Sozialhil- febudget – trotz formeller Mängel – nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen Entwurf handeln sollte. Der Verweis der Vorinstanz auf die zuständige Rechtsmittelinstanz musste für den Beschwer- deführer ein weiterer Hinweis auf eine Verfügungsqualität sein. Schliesslich handelte es sich bei dem am 16. Juli 2025 zugestellten Budget um ein Budget für den Folgemonat August 2025, der Beschwer- deführer konnte sich trotz der gegenteiligen Hinweise nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass die Vorinstanz das Sozialhilfebudget nicht umgehend vollziehen würde. Aufgrund dieser Umstände musste der Beschwerdeführer ungeachtet der gegenteiligen Auskunft der Vorinstanz davon ausge- hen, dass die Vorinstanz das Budget für den Folgemonat so vollziehen will, sprich das Sozialhilfe- budget bereits materiell eine anfechtbare Verfügung (mit formellen Mängeln) darstellt. 1.1.5 Wie geschrieben, erfüllt das angefochtene Sozialhilfebudget die materiellen Strukturmerk- male einer Verfügung. Die Vorinstanz hat sich im Laufe einer ausführlichen E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer mehrfach in der Sache geäussert und ihren Standpunkt begründet. Zudem hatte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich ebenfalls in der Sache zu äussern.14 Damit war dem Beschwerdeführer die Begründung der Rückerstattung im Sozialhilfebudget hinreichend bekannt. Demzufolge wurde, obwohl das angefochtene Sozialhilfebudget nicht begründet ist, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt. Aus dem Umstand, dass das Sozialhilfebudget nicht begründet und damit formell mangelhaft ist, ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil er- wachsen. Weiter hat der Beschwerdeführer das Sozialhilfebudget rechtzeitig und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten. Demzufolge ist ihm auch aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen. Schliesslich hatte auch das Fehlen der Unterschrift für den Beschwer- deführer keinerlei Nachteile. Es käme einem prozessualen Leerlauf gleich, mangels Unterschrift das Sozialhilfebudget als nichtige Verfügung zu qualifizieren. Der Mangel ist aus diesen Gründen als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen und zieht keine Nichtigkeit nach sich. 1.1.6 Nach dem Geschriebenen ist das Sozialhilfebudget vom 11. Juli 2025 als Verfügung und damit als gültiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren. 1.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG15). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die das Sozialhilfebudget der Vorinstanz vom 11. Juli 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. Juli 2025 zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 14 Vorakten, Register 2, pag. 66-80 und Register 4, pag. 461-488 15 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 5/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025. Darin verpflichtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Rückerstattung eines Betrags in Höhe von CHF 2'163.00 in 43 Raten à CHF 50.00 und einer Rate à CHF 13.00. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung eines Betrags in Höhe von CHF 2'163.00 in 43 Raten à CHF 50.00 und einer Rate à CHF 13.00 verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV16). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV17). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG18 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV19, SADV20 und SHV21). 3.1.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial- hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen 16 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 17 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 18 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 19 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 20 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 21 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 6/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grund- versorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). 3.2 Subsidiaritätsprinzip 3.2.1 In der Asylsozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Subsidiarität in der Asylsozialhilfe bedeu- tet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 17 SAFG). Die Asylsozi- alhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z. B. Verwendung von Vermögen oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z. B. Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen oder Unterhaltsbeiträgen) und den freiwilligen Leistungen Dritter. Aufgrund dessen stellt der Kanton Leistungen nur soweit bereit und finanziert diese, als dies zur Si- cherstellung einer bedarfsgerechten Hilfe nötig ist.22 3.2.2 Die Definition der Bedürftigkeit gemäss Art. 18 SAFG lehnt sich an derjenigen des SHG (vgl. Art. 23 SHG) an.23 Auch in der ordentlichen Sozialhilfe werden, als Folge des Subsidiaritätsprinzips (Art. 9 SHG), die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien24 in der Fassung der fünf- ten Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die Erläuterungen zur Subsidiarität und zur Anrechnung von Einnahmen aufgrund der ver- gleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden.25 3.2.3 Nach den SKOS-Richtlinien werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der So- zialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt.26 Zu den Einnahmen gehören alle geldwerten Zu- flüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen.27 Das heisst, es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur.28 Es werden insbesondere Renten, Pensionen und andere wiederkeh- 22 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl - und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019, Art. 17, S. 25 23 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl - und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019, Art. 18, S. 25 24 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 25 Vgl. Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 1026 26 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien 27 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien, Erläuterung a 28 Wizent, a.a.O., N. 621 7/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 rende Leistungen sowie freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird als Ein- nahmen berücksichtigt.29 Weiter gelten auch Versicherungsleistungen, soweit sie nicht für einen not- wendigen Schadenersatz benötigt werden, als verfügbare und demnach anrechenbare Einnahmen.30 3.3 Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe 3.3.1 Die Rückerstattung von Asylsozialhilfe richtetet sich nach den Bestimmungen des SHG (Art. 26 SAFG). Damit wird für die Rückerstattung integral auf das SHG und somit auch auf die entsprechenden Bestimmungen der SHV verwiesen. Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS- Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Aus- gabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das So- zialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen. Damit ist auch das gesamte Kapitel E. (Rückerstattung) der SKOS-Richtlinien zwingend zu berücksichtigen. 3.3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe be- zogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 5 SHG) erfüllt.31 So sind auch Leistungen, die wegen eines Versehens des Sozialhilfeorgans ohne Rechtsgrund ausgerichtet werden, wegen unrechtmässigem Bezug grund- sätzlich rückerstattungspflichtig.32 3.3.3 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für eine Rückererstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Voraussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rückerstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorlie- gen eines Rückerstattungsgrunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – insbesondere der Ver- zicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.33 Nach der gesetz- lichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rückforderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung mündet. 34 29 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien, Erläuterung a 30 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinien, Erläuterung a 31 BVR 2008 S. 266 E. 3.2 32 Ziff. E.3. Falschauszahlung der SKOS-Richtlinien 33 BVR 2008 S. 266 E. 4.3 34 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) vom 2. November 2011, Art. 11c, S. 9 f. 8/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 3.3.4 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt gemäss Art. 11c SHV namentlich vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (Bst. a), die Integration gefährdet (Bst. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig (Bst. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (Bst. d). Entgegen der «kann»-Formulierung des Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.35 Die Härtefallregelung umschreibt Tatbestände, die sich auch alle- samt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnismässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen. 36 Ein Härtefall liegt vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinn- voll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter ande- rem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betragli- cher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen.37 3.3.5 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei sind die Grundsätze von Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SHG darf die Leistungskürzung den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehl- bare Person selber treffen. Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.38 Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbe- darfs).39 3.3.6 Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozial- dienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Art. 45 Abs. 1 SHG). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem ein Sozialdienst Kenntnis davon hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sach- verhalt vorliegt, ist festzuhalten, dass die Kenntnisnahme, also die Wahrnehmung der Umstände, auf- grund deren ein Rückerstattungsanspruch entsteht, grundsätzlich dossierkundig gemacht werden muss.40 35 BVR 2008 S. 266 E. 5.2 36 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 782 N. 128 37 Urteil des Verwaltungsgerichts Kanton Bern Nr. 100.2016.915 vom 14. Juli 2017 E. 4.1.2 38 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) vom 20. Dezember 2000, Art. 36, S. 22; vgl. auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019, Art. 23, S. 28 39 Ziff. E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstüt- zung SKOS-Richtlinien 40 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Änderung) vom 11. August 2010, Art. 45, S. 15 f. 9/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz führt aus, sie habe im Rahmen der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse im Januar 2025 entdeckt, dass der Beschwerdeführer im März 2024 eine Gutschrift einer Versicherung im Umfang von CHF 2'163.00 als Entschädigung für einen Schaden an seinem Auto erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben die Reparaturen selbständig vorge- nommen. Es lägen keine Belege vor, wonach Ausgaben für die Reparatur oder für Ersatzteile notwen- dig gewesen wären. Die Entschädigung von CHF 2'163.00 habe der Beschwerdeführer folglich weder in eine Ersatzanschaffung noch in eine Reparatur investiert, sondern für seinen Lebensunterhalt ver- wendet. Gemäss der in der Sozialhilfe geltenden Zuflusstheorie stelle diese Gutschrift eine anrechen- bare Einnahme dar. Die Rückerstattung sei noch nicht verjährt, da sie erst im Februar 2025 vom rück- erstattungspflichtigen Sachverhalt Kenntnis erhalten habe.41 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, bei der Versicherungsleistung im Um- fang von CHF 2'163.00 handle es sich um eine zweckgebundene Entschädigung und nicht um ein Einkommen. Er habe den Eingang der Versicherungsleistung der Vorinstanz bereits im Jahr 2024 offengelegt, ohne dass sie diese beanstandet habe oder dass die Vorinstanz entsprechende Belege über die Verwendung der Versicherungsleistung verlangt habe. Er habe aus diesem Grund, über 16 Monate nach dem Ereignis, keine Belege für seine Ausgaben mehr. Die rückwirkende Anrechnung als Einkommen verletze die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung. Er habe die wichtigsten Reparaturen durchgeführt, um das Fahrzeug wieder verkehrstauglich zu machen. Wei- ter habe er mehrfach darauf hingewiesen, dass die Lackierung des Fahrzeugs noch ausstehe.42 5. Würdigung 5.1 Anrechnung Versicherungsleistung 5.1.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2024 eine Versicherungsleis- tung im Umfang von CHF 2'163.00 für die Reparatur seines Autoschadens erhalten hat.43 Zwar han- delt es sich bei der Versicherungsleistung nicht um Einkommen als Lohn im arbeitsrechtlichen Sinne, jedoch ist die Versicherungsleistung gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, soweit sie nicht für den notwendigen Schadenersatz verwendet wird, dennoch für den Lebensunterhalt zu verwenden und somit als Einnahmen im Sozialhilfebudget anzurechnen.44 Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer die Versicherungsleistung für den notwendigen Schadenersatz verwendet hat. 41 Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2025 42 Beschwerde vom 17. Juli 2025 43 Vorakten, Register 4, pag. 357 44 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2023.GSI.2612 vom 22. Februar 2024 E. 7 10/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 5.1.2 Der Beschwerdeführer gibt an, er habe die Reparatur, um das Auto wieder fahrtauglich zu machen, selbst vorgenommen. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht die ge- samte Versicherungsleistung für den Ersatz des Schadens verwendet hat. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe keine Belege mehr für seine Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Repara- turen angefallen seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Reparaturkosten-Kalkulation vom 29. Februar 2024 listet erforderliche Ersatzteile (Kühlergrill, Kühlergrill Stossfänger vorne und unten, Stossfänger vorne, Befestigung Stossfänger vorne rechts unten, Distanzplatte Stossfänger vorne rechts sowie Kleinmaterial) im Umfang von CHF 1'925.45 (ohne MWST) auf, während sich die Repa- raturarbeiten gemäss Reparaturkosten-Kalkulation auf CHF 237.50 (ohne MWST) belaufen.45 Ein massgeblicher Teil der Versicherungssumme betrifft demzufolge nicht Reparaturarbeiten, sondern die Ersatzteile. Die Reparaturkosten-Kalkulation ist jedoch kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer effektiv Ausgaben im Umfang der Ersatzteile hatte, sondern eine Grundlage für die Ausrichtung der Versicherungsleistung. 5.1.3 Unbewiesen gebliebene Tatsachen können nicht Entscheidgrundlage bilden. Die objektive Beweislast verteilt das Beweisrisiko, bestimmt also, wer die nachteiligen Folgen eines fehlgeschlage- nen Beweises hinnehmen muss.46 Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 ZGB47) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsver- nichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nach der Grundregel von Art. 8 ZGB bei der Partei, welche den Untergang des Rechts oder Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durch- setzbarkeit bestreitet. Diese Regel ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Die Beweislastregeln gelten im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren unbesehen um die Untersuchungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Parteien und unabhängig von der Verteilung der Parteirollen. Sie greifen allerdings erst Platz, wenn sich ein Sachumstand nicht mehr mit hinreichender Klarheit erstellen lässt.48 5.1.4 Vorliegend will der Beschwerdeführer aus der angeblichen Verwendung der Versicherungs- leistung für Ersatzteile und/oder Reparaturarbeiten die Nichtanrechnung der Versicherungsleistung als Einnahme im Sozialhilfebudget ableiten. Die Verwendung der Versicherungsleistung für Ersatzteile und/oder Reparaturarbeiten ist somit eine beweisbedürftige Tatsache. Folglich trägt der Beschwerde- führer die Folgen im Falle, dass diese Tatsache unbewiesen bleibt (objektive Beweislast). Wie oben dargelegt, liegen der Beschwerdeinstanz keine Beweise für die Verwendung der Versicherungsleis- 45 Vorakten, Register 4, pag. 444 f. 46 Meyer, in: recht 2020, Die Praxis zu den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, S. 70 47 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 48 Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11 11/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 tung für Ersatzteile und/oder Reparaturarbeiten vor. Die Reparaturkosten-Kalkulation ist eine Berech- nung für die Versicherung und kein Nachweis für die Verwendung der Versicherungsleistung. Somit bleibt die angebliche Verwendung der Versicherungsleistung für Ersatzteile und/oder Reparaturarbei- ten unbewiesen. Der Beschwerdeführer kann aus der unbewiesenen Tatsache nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – für Privatpersonen keine Pflicht besteht, Belege aufzubewahren, ändert nichts an der Verteilung der Beweislast. 5.1.5 Nach dem Geschriebenen hat der Beschwerdeführer eine Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 erhalten. Es liegen keine Beweise für die vom Beschwerdeführer behauptete Ver- wendung der Versicherungsleistung für die Behebung des Schadens vor. Demzufolge hätte der Be- schwerdeführer die Versicherungsleistung für den Lebensunterhalt verwenden müssen, das heisst, die Versicherungsleistung hätte als Einnahme im Sozialhilfebudget angerechnet werden müssen. 5.2 Rückerstattungspflicht 5.2.1 Vorliegend erfolgte keine Anrechnung der Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 als Einnahme im Budget des Beschwerdeführers. Dies führte unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdeführers zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe von CHF 2'163.00, der grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist (Art. 40 Abs. 5 SHG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist. 5.2.2 Die aktuelle persönliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer erhält einen Grundbedarf von monatlich CHF 444.65. Zulagen oder einen Einkommensfreibetrag erhält der Beschwerdeführer nicht.49 Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter in einer Wohnung.50 Seine Mutter ist seit einem Schlaganfall pflegebedürftig.51 Sie kann fast nur liegen, sitzen kann sie maximum 30 bis 40 Minuten und ist auf eine intensive 24h-Betreuung angewiesen.52 Die Pflege übernehmen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau.53 Der Beschwerde- führer benötigt das Auto, um seine Mutter zu Arztterminen etc. zu begleiten.54 Der Wert des Autos des Beschwerdeführers wurde Ende 2023 auf CHF 350.00 geschätzt.55 Aus diesem Grund hat die Vo- rinstanz das Auto nicht als Vermögen angerechnet und der Beschwerdeführer konnte es behalten.56 Bezüglich der beruflichen Situation geht aus den Vorakten hervor, dass der Beschwerdeführer sowie auch seine Ehefrau auf Stellensuche sind, jedoch bisher nur Absagen erhalten haben.57 Beide würden 49 Angefochtenes Sozialhilfebudget vom 11. Juli 2025, vgl. auch Art. 2 SADV 50 Vorakten, Register 2, pag. 2 51 Vorakten, Register 4, pag. 341 52 Vorakten, Register 2, pag. 7 und Register 2, pag. 53 53 Vorakten, Register 2, pag. 45 54 Vorakten, Register 2, pag. 1 55 Vorakten, Register 2, pag. 12 und Register 4, pag. 151 56 Vorakten, Register 2, pag. 16 57 Vorakten, Register 2, pag. 46 12/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 gerne Vollzeit arbeiten, allerdings ist die Frage der Betreuung der Mutter nicht geklärt. 58 Um die Ar- beitszeiten der Betreuung seiner Mutter anzupassen, würde sich der Beschwerdeführer gerne selb- ständig machen.59 Er hat hierfür bereits verschiedene Anläufe unternommen.60 Weiter ist aufgrund der gesamten Vorakten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, die Ver- sicherungsleistung zu verschleiern; so hat er das Geld auf sein Konto überweisen lassen, von dem er aus dem Vorjahr wusste, dass die Vorinstanz die Ein- und Ausgaben prüfen wird. Im Gegenteil ging er davon aus, dass die Versicherungsleistung bei der Sozialhilfe nicht anzurechnen sei, da es sich nicht um ein Einkommen im arbeitsrechtlichen Sinne handelt und er diese als Ersatz für einen erlitte- nen Schaden erhalten hat. 5.2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2025 hat die Vorinstanz eine ratenweise Rück- erstattung der Versicherungsleistung im Umfang von CHF 2'163.00 in 43 Raten à CHF 50.00 sowie einer Rate à CHF 13.00 durch Verrechnung mit dem Grundbedarf verfügt. 5.2.4 Die von der Vorinstanz verfügte Rückerstattung von CHF 50.00 pro Monat entspricht rund 11.2 % des Grundbedarfs des Beschwerdeführers und tangiert nur den Beschwerdeführer selbst (Art. 36 Abs. i.V.m. 44b Abs. 1 SHG). Weiter ist mit einer monatlichen Rückerstattung von CHF 50.00 der Nothilfeanspruch des Beschwerdeführers gewährleistet.61 Eine Rückerstattung mittels Verrech- nung in diesem Umfang ist zwar sehr einschneidend, jedoch gerade noch tragbar, wenn die Dauer entsprechend begrenzt wird. 5.2.5 Gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beträgt die Rückerstattungsdauer 44 Monate, sprich über dreieinhalb Jahre. Angesichts der nachfolgend aufzuzeigenden Umstände er- scheint eine Rückerstattungsdauer von über dreieinhalb Jahren als unverhältnismässig lange: Einer- seits besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Übernahme der intensiven Pflege und Betreu- ung der Mutter – die der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau rund um die Uhr erbringt – sowie der Notwendigkeit eines Autos, für das er die Versicherungsleistung erhalten hat. Andererseits ist das Verhalten zu berücksichtigen; soweit ersichtlich hatte der Beschwerdeführer keine Absicht, die Versicherungsleistung zu verschleiern. Schliesslich ist weiter zu beachten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die Reparatur seines Autos gewisse Ausgaben hatte, die er jedoch nicht belegen konnte. Aus diesen Gründen erscheint es vorliegend angezeigt, die Rück- erstattungsdauer auf 22 Monate à 50.00 zu begrenzen. Dies entspricht einer Rückerstattungsdauer von fast zwei Jahren und stellt damit weiterhin eine langanhaltende, spürbare Einschränkung der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers dar. Eine darüberhinausgehende Rückerstattung ist 58 Vorakten, Register 2, pag. 60 und 65 59 Vorakten, Register 4, pag. 398 60 Vorakten, Register 4, pag. 408-421 61 Der Beschwerdeführer hätte als Person in einem Dreipersonenhaushalt einen Nothilfeanspruch von CHF 10.00 pro Tag (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Dies entspricht einem Betrag von CHF 304.15 pro Monat (CHF 10.00 x 365 Tage, dividiert durch 12 Monate). Mit einer Rückerstattung von monatlich CHF 50.00 verbleiben dem Beschwerdefüh- rer monatlich CHF 394.65. 13/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 angesichts der finanziellen und persönlichen Verhältnisse unverhältnismässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV. Weitere Gründe für die Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 11c SHV liegen nicht vor. Der Rückerstattungsbetrag ist demzufolge auf CHF 1'100.00 zu reduzieren und in Raten à CHF 50.00 während 22 Monaten, verrechnungsweise zurückzuerstatten (Art. 44b Abs. 1 SHG). Zu der angeblich noch ausstehenden Lackierung ist festzuhalten, dass, sollte der Beschwerdeführer diese noch vornehmen, aufgrund des bereits reduzierten Rückerstattungsbe- trag keine weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags angezeigt ist. 5.2.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rückerstattungsforderung sei bereits verjährt, da er die Einnahmen bereits im Jahr 2024 offengelegt habe, ohne dass die Vorinstanz diese beanstandet hätte. Die Vorinstanz gibt an, sie habe erst im Januar oder Februar 2025 Kenntnis von den Einnahmen er- halten. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Kontoauszug, auf dem der Eingang der Versicherungsleistung ersichtlich ist, zusammen mit einem Bericht des Verkehrsunfalls am 11. August 2024 der Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs eingereicht hat.62 Eine frühere Kenntnisnahme der Versicherungsleistung ist nicht dokumentiert und damit nicht dossierkundig. Zwar hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht umgehend, sondern mit einiger Verzögerung erstmals am 3. Februar 2025 um Stellungnahme zur besagten Einnahme ersucht,63 dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2025 noch nicht verstrichen war. Der Rücker- stattungsanspruch ist demzufolge nicht verjährt (Art. 45 Abs. 1 und 2 SHG). 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Gleichbehandlungsgebot. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gleichbehandlungsgebot verletzt sein soll. Die Rüge des Beschwer- deführers ist nicht stichhaltig. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 ist aufzuheben und der verfügte Rückerstattungsbetrag von CHF 2'163.00 auf CHF 1’100.00 zu reduzieren. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 1’100.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in 22 Monatsraten à 50.00 zu verrechnen. 62 Vorakten, Register 4, pag. 351 ff. 63 Vorakten, Register 4, pag. 487 14/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV64). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten- pflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.65 7.2 Vorliegend unterliegen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer je zur Hälfte. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Hälfte der Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1’000.00, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.66 Entsprechend ist die andere Hälfte der Verfahrenskosten nicht zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 64 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 65 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 108 N. 4 66 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 15/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1869 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. Juli 2025 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2025 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 1'100.00 rückerstattungspflichtig. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 1'100.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in 22 Monatsraten à 50.00 zu verrechnen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16/16