5.5 Vorliegend geht weder aus der Beschwerde und dem Bericht des D. noch aus den Vorakten der Vorinstanz hervor, um welche Freunde es sich konkret handelt. Weiter scheint es aus Sicht der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür zu geben, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Volljährigkeit ohne Rücksicht auf allfällige Freundschaften in die jetzige Kollektivunterkunft platziert wurde. Auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdeinstanz, um welche Freunde es sich konkret handle, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Der Beschwerdeführer wurde dabei explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.25