5.3 Aufgrund der im Bericht des D. gestellten Diagnose (komplexe posttraumatische Belastungsstörung), die, wie die Herkunft des Berichts, vermuten lassen, auf schwere physische oder psy­ chische Gewalt zurückzuführen sein dürfte sowie auch aufgrund des sehr jungen Alters, liegt beim Beschwerdeführer eine besondere Verletzlichkeit vor. Bezüglich der Zumutbarkeit der Unterbringung im jetzigen Perimeter ist zu berücksichtigen, dass der 18-jährige Beschwerdeführer keine Familie oder Verwandten hat, die ihn unterstützen könnten.