Im Unterschied zu anderen Patientinnen bevorzuge der Beschwerdeführer ausdrücklich keine Einzel­ unterbringung, sondern eine gemeinschaftliche Wohnform, in derer bei Bedarf unmittelbare Unterstüt­ zung erhalten könne. Aus therapeutischer Sicht werde dieses Anliegen nachdrücklich unterstützt, da eine solche Wohnsituation zur Stabilisierung seiner psychischen Verfassung erheblich beitragen könne.23