Die Symptome würden im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungs­ störung auftreten. Wiederholt habe der Beschwerdeführer von schwierigen Momenten berichtet, in denen er psychisch instabil sei und dringend emotionalen Halt benötige. Aus therapeutischer Sicht sei für den Beschwerdeführer ein stabiles und unterstützendes Umfeld von grosser Bedeutung. Er äussere, dass ihm insbesondere der Kontakt zu engen Freunden in solchen Phasen Struktur, Sicher­ heit und Halt gebe. Aus diesem Grund wolle er mit diesen Personen in der Kollektivunterkunft leben. 22 Vgl. nArt. 34 SAFG gemäss Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2025