Die rasche berufliche Integration oder die Aufnahme einer Ausbildung, Sprachkenntnisse einer anderen kantonalen Amtssprache, beson­ dere Verletzlichkeit, die eine Unterbringung im bisherigen Perimeter unzumutbar macht sowie der Grundsatz der Einheit der Familie. Diese nicht abschliessenden Kriterien, die sich aus den Zielsetzun­ gen und Wertungen des SAFG und den dazugehörigen Verordnungen ergeben, stehen im Übrigen auch im Einklang mit den im Erlassentwurf zu den indirekten Änderungen des SAFG im Rahmen der SHG-Totalrevision nicht abschliessend aufgeführten wichtigen Gründen für einen Perimeterwechsel.22 5. Würdigung