dürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten er­ geben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe ange­ wiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen.21