4.5.6 Der Grundsatz der Einheit der Familie ergibt sich auch aus dem übergeordneten Recht, ins­ besondere aus Art. 8 EMRK sowie zahlreicher Rechtsprechung. Darin wird der Grundsatz der Einheit der Familie wie folgt umschrieben: Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich. Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonde­ ren Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung.