4.5.5 Schliesslich ist für die Art der Unterbringung für Familien mit Kindern, sobald sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, eine Ausnahme vom Zwei-Phasen-System vorgesehen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG und Art. 46 SAFV). Die besondere Stellung von Familien ergibt sich auch aus anderen Stellen im SAFG und den dazugehörigen Verordnungen. So wird beispielsweise die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen in Kollektivunterkünften nach Unterstützungseinheit festgelegt (vgl. Art. 1 SADV18).