Dazu gehören Minderjährige, Personen fortge­ schrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.16 Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu be­ urteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Ver­ letzlichkeit festzulegen ist.17 Eine Zielsetzung des SAFG ist demzufolge der Schutz von besonders verletzlichen Personen, wobei die besondere Verletzlichkeit stets anhand der konkreten Umstände zu