4.5.4 Als besonders verletzlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SAFG gilt eine Person, wenn eine Un­ terbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zu­ mutbar ist (vgl. Art. 45 SAFV). Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortge­ schrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.16