4.5.3 Aus den in Art. 35 Abs. 2 SAFG genannten Kapazitätsengpässen, die einen vorzeitigen Wechsel von einer Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft rechtfertigen können, ist zu schliessen, dass es der Vorinstanz, die für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte zuständig ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 SAFG), auch jederzeit möglich sein muss, bei Kapazitätsengpässen einen Perime­ terwechsel von Amtes wegen anzuordnen. Kapazitätsengpässe können demzufolge ein wichtiger Grund für einen Perimeterwechsel sein.