35 Abs. 2 SAFG kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften, für besonders verletzliche Personen und Familien mit Kindern. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Kriterien für die Art der Unterbringung als Anhaltspunkte für wichtige Gründe für einen Perimeterwech­ sel beigezogen werden können.