4.5.2 Ein Perimeterwechsel hat unmittelbare Konsequenzen auf den Ort (nicht die Art) der Unter­ bringung. Für die Art der Unterbringung ist in Art. 35 SAFG ein Zwei-Phasen-System vorgesehen, wonach grundsätzlich alle Personen in einer ersten Phase in Kollektivunterkünften untergebracht wer­ den, bevor in einer zweiten Phase unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft vorgesehen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 SAFG). Nach Art. 35 Abs. 2 SAFG kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften, für besonders verletzliche Personen und Familien mit Kindern.