4.5.1 Eine Zielsetzung des SAFG ist die rasche berufliche Integration oder die Aufnahme einer Ausbildung.14 Der Vortrag zum SAFG hält dazu fest, dass bei der regionalen Verteilung der Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG die Chancen auf eine rasche berufliche Integration zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Vorgaben wird eine gleichmässige regionale Verteilung zugewiesener Personen