SAFG übertragen wurden (Art. 5 Abs. 1 SAFG). Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm übertragenen Aufgaben erbringt (Art. 6 Abs. 1 SAFG).8 Nach Art. 34 SAFG weist die zuständige Stelle der GSI (die Vorinstanz) den für die Unterbringung zustän­ digen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkei­ ten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.