4.1 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). 4.2 Ein regionaler Partner ist eine geeignete öffentliche oder private Trägerschaft, die alle Auf­ gaben nach Art. 9 Abs. 2 SAFG für einen bestimmten Perimeter erbringt, die ihr nach Art. 10 Abs. 1