Nicht verheiratete Paare (Konkubinate) könnten sich dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn sie eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft bilden würden. Darüber hinaus könnten sich ausnahmsweise auch Angehörige der weiteren Familie dann auf den Grundsatz berufen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den betreffenden Fami­ lienangehörigen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe; dies setze aber insbe­ sondere auch voraus, dass die betreffenden Familienangehörigen die notwendige Betreuungsarbeit auch tatsächlich leisten könnten. Enge Freunde würden demgemäss nicht unter den Begriff der Fami­ lieneinheit subsumiert.