Dieser Grundsatz orientiere sich an Art. 8 EMRK7 und der dazugehörigen Rechtsprechung der Schweizer Gerichte. Auf den Grund­ satz der Familieneinheit könnten sich insbesondere Familienmitglieder der Kemfamilie berufen, d.h. verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare und ihre gemeinsamen minderjähri­ gen Kinder und Stiefkinder, sofern sie im gleichen Haushalt zusammenleben würden respektive die Absicht hierzu hätten. Nicht verheiratete Paare (Konkubinate) könnten sich dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn sie eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft bilden würden.