Unter nArt. 34a Abs. 2 Bst. a SAFG werde als Kriterium die Wahrung der Einheit der Familie aufge­ führt. Dieser Buchstabe ziele insbesondere auf die Neugründung von Familien im Verlauf der Unter­ stützung ab. In diesen Fällen solle das Zusammenleben durch eine Neuzuweisung in den entspre­ chenden Perimeter ermöglicht werden. Die Neuzuweisung hänge aber davon ab, ob sich die Famili­ enmitglieder auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könnten. Dieser Grundsatz orientiere sich an Art. 8 EMRK7 und der dazugehörigen Rechtsprechung der Schweizer Gerichte.