1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann eine Neuzuweisung in einen anderen Perimeter anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2 Wichtige Gründe liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: a Wahrung der Einheit der Familie, b Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, c Gewährleistung eines adäquaten Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung, d Vorliegen relevanter Sprachkenntnisse in einer kantonalen Amtssprache, 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1 )