Die Nähe zu diesen Personen wirke sich direkt auf seine psychische Stabilität, seine Selbstfürsorge und seinen Therapieverlauf aus. Dieses beson­ dere soziale Abhängigkeitsverhältnis sei gleichwertig zur familiären Einheit zu berücksichtigen, wie es im Rahmen einer Einzelfallprüfung angemessen wäre. Ein starres Festhalten am engen Familienbe­ griffwerde seiner individuellen Situation nicht gerecht und gefährde sein Wohlergehen. 3.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2025, im Erlassentwurf zu den indirekten Änderungen des SAFG im Rahmen der SHG6-Totalrevision sei folgende Be­ stimmung vorgesehen: Art. 34a (neu) Neuzuweisung