3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2025 vor, auch wenn er sich nicht auf Angehörige im familiären Sinn beziehe, befinde er sich in einem ähnlich engen, existenziell wichtigen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Freunden. Er sei ohne Familie in der Schweiz und auf sich allein gestellt. Er habe niemanden äusser seinen engen Freunden, die ihn insbesondere in seiner jetzigen psychischen Verfassung stabilisieren, begleiten und auffangen würden. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und sei auf ein stabiles und unterstützendes soziales Umfeld an­ gewiesen.