Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinem Gesuch nicht auf Angehörige, sondern auf seine Freunde. Somit sei das Kriterium der Einheit der Familie nicht erfüllt. Die Möglichkeit der psychosozi­ alen Entlastung allein, die wohl durch die Nähe zur Familie und zu Freunden in den meisten Fällen gegeben wäre, genüge für eine Gutheissung eines Gesuchs nicht.