5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2025 forderte die Rechtsabteilung den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, von welchen Freunden (Vor- und Nachnamen sowie Alter) er getrennt wurde. Weiter wurde der Beschwerdeführer auf seine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), hingewiesen.