WW Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1810 / ang Beschwerdeentscheid vom 18. Dezember 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Gesuch um Perimeterwechsel (Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2025) 1/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 I. Sachverhalt 1. A.(nachfolgend: Beschwerdeführer) kam als unbegleiteter Minderjähriger im Jahr 2023 in die Schweiz und ist vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 1. März 2025 dem Perimeter B.zugeteilt und wird von dem für diesen Perimeter zuständi­ gen regionalen Partner mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 23. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Integration und Soziales (AIS; fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Wechsel vom Perimeter B. in den Perimeter C. unter Beilage eines psychotherapeutischen Berichts des D. 2 3. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh­ rers ab. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be­ antragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung sei­ nes Gesuchs um Perimeterwechsel. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2025 forderte die Rechtsabteilung den Be- schwerdeführer auf, mitzuteilen, von welchen Freunden (Vor- und Nachnamen sowie Alter) er getrennt wurde. Weiter wurde der Beschwerdeführer auf seine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), hingewiesen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2025 2 Gesuch vom 23. Mai 2025 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk­ tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja­ nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre­ tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2025. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 57 Abs. 1 SAFG4 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 11. Juli 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh­ rung befugt (Art. 65 VRPG5). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2025. Darin hat die Vor­ instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Perimeterwechsel abgelehnt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Vorinstanz bringt in der Verfügung vom 19. Juni 2025 vor, ein Perimeterwechsel sei im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend sei ein solcher nur auf Gesuch hin bei Vorliegen besonderer Gründe vorzunehmen. Besondere Gründe seien insbesondere: Bei Vorliegen von deutschen oder französischen Sprachkenntnissen von einem gewissen Ni­ veau, so dass aus Sicht der beruflichen Integration eine Zuteilung in einen Perimeter angezeigt sei, in dem diese Sprache eine Amtssprache darstelle (vgl. Art. 34 Abs. 2 SAFG); Die Wahrung der Einheit der Familie. Diese könne betroffen sein bei: o Kernfamilie inkl. stabiles Konkubinat mit gemeinsamem Kind und/oder 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 o andere nahe Verwandte, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe Weitere besondere Gründe wie z.B. die medizinische Versorgung Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinem Gesuch nicht auf Angehörige, sondern auf seine Freunde. Somit sei das Kriterium der Einheit der Familie nicht erfüllt. Die Möglichkeit der psychosozi­ alen Entlastung allein, die wohl durch die Nähe zur Familie und zu Freunden in den meisten Fällen gegeben wäre, genüge für eine Gutheissung eines Gesuchs nicht. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2025 vor, auch wenn er sich nicht auf Angehörige im familiären Sinn beziehe, befinde er sich in einem ähnlich engen, existenziell wichtigen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Freunden. Er sei ohne Familie in der Schweiz und auf sich allein gestellt. Er habe niemanden äusser seinen engen Freunden, die ihn insbesondere in seiner jetzigen psychischen Verfassung stabilisieren, begleiten und auffangen würden. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und sei auf ein stabiles und unterstützendes soziales Umfeld an­ gewiesen. Die Freunde, in deren Nähe er sich bewegen möchte, seien für ihn nicht nur emotionale Bezugspersonen, sondern derzeit seine einzige Form von verlässlicher sozialer Unterstützung. Das Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen sei nicht freiwillig gewählt oder oberflächlich, es sei eine Folge seines familiären Alleinseins und seines seelischen Zustands. Die Nähe zu diesen Personen wirke sich direkt auf seine psychische Stabilität, seine Selbstfürsorge und seinen Therapieverlauf aus. Dieses beson­ dere soziale Abhängigkeitsverhältnis sei gleichwertig zur familiären Einheit zu berücksichtigen, wie es im Rahmen einer Einzelfallprüfung angemessen wäre. Ein starres Festhalten am engen Familienbe­ griffwerde seiner individuellen Situation nicht gerecht und gefährde sein Wohlergehen. 3.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2025, im Erlassent- wurf zu den indirekten Änderungen des SAFG im Rahmen der SHG6-Totalrevision sei folgende Be­ stimmung vorgesehen: Art. 34a (neu) Neuzuweisung 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann eine Neuzuweisung in einen anderen Perimeter anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2 Wichtige Gründe liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: a Wahrung der Einheit der Familie, b Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, c Gewährleistung eines adäquaten Zugangs zur notwendigen medizinischen Versorgung, d Vorliegen relevanter Sprachkenntnisse in einer kantonalen Amtssprache, 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1 ) 4/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 e Vorliegen oder Vermeiden von Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften. Unter nArt. 34a Abs. 2 Bst. a SAFG werde als Kriterium die Wahrung der Einheit der Familie aufge­ führt. Dieser Buchstabe ziele insbesondere auf die Neugründung von Familien im Verlauf der Unter­ stützung ab. In diesen Fällen solle das Zusammenleben durch eine Neuzuweisung in den entspre­ chenden Perimeter ermöglicht werden. Die Neuzuweisung hänge aber davon ab, ob sich die Famili­ enmitglieder auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könnten. Dieser Grundsatz orientiere sich an Art. 8 EMRK7 und der dazugehörigen Rechtsprechung der Schweizer Gerichte. Auf den Grund­ satz der Familieneinheit könnten sich insbesondere Familienmitglieder der Kemfamilie berufen, d.h. verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare und ihre gemeinsamen minderjähri­ gen Kinder und Stiefkinder, sofern sie im gleichen Haushalt zusammenleben würden respektive die Absicht hierzu hätten. Nicht verheiratete Paare (Konkubinate) könnten sich dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn sie eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft bilden würden. Darüber hinaus könnten sich ausnahmsweise auch Angehörige der weiteren Familie dann auf den Grundsatz berufen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den betreffenden Fami­ lienangehörigen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe; dies setze aber insbe­ sondere auch voraus, dass die betreffenden Familienangehörigen die notwendige Betreuungsarbeit auch tatsächlich leisten könnten. Enge Freunde würden demgemäss nicht unter den Begriff der Fami­ lieneinheit subsumiert. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Perimeterwech­ sel auf Familienangehörige bezogen hätte, läge aus Sicht der Vorinstanz kein besonders Abhängig­ keitsverhältnis vor. Besondere Elemente der Abhängigkeit könnten sich unabhängig vom Alter, na­ mentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Die betroffene Person müsse für die Be­ wältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden könne. Eine lediglich moralische Unterstützung genüge dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts­ bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl­ gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). 4.2 Ein regionaler Partner ist eine geeignete öffentliche oder private Trägerschaft, die alle Auf­ gaben nach Art. 9 Abs. 2 SAFG für einen bestimmten Perimeter erbringt, die ihr nach Art. 10 Abs. 1 7 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschen­ rechtskonvention, EMRK; SR 0.101) 5/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 SAFG übertragen wurden (Art. 5 Abs. 1 SAFG). Als Perimeter gilt das geografische Gebiet, in dem ein regionaler Partner alle ihm übertragenen Aufgaben erbringt (Art. 6 Abs. 1 SAFG).8 Nach Art. 34 SAFG weist die zuständige Stelle der GSI (die Vorinstanz) den für die Unterbringung zustän­ digen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkei­ ten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen. 4.3 Unter einem Perimeterwechsel ist der Wechsel einer Person, die einem Perimeter zugeteilt ist und in diesem Perimeter wohnt sowie von dem für diesen Perimeter zuständigen regionalen Partner betreut wird, in einen anderen Perimeter zu verstehen. Mit einem Perimeterwechsel geht ein Wechsel des Wohnorts und ein Wechsel des regionalen Partners einher. 4.4 Weder das SAFG noch die SAFV9 äussern sich zur Frage, ob und unter welchen Vorausset­ zungen ein Perimeterwechsel zu gewähren ist. In Art. 34 SAFG ist einzig die Erstzuweisung geregelt. Analog zum Organisationswechsel (Wechsel des regionalen Partners nach einem Wohnortswechsel in einen anderen Perimeter), der gesetzlich ebenfalls nicht geregelt ist, ist nachfolgend die vorliegende echte Gesetzeslücke zu füllen.10 Bei der Behebung der Lücke gelten als Massstab nur die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte, nicht hingegen Wertungen, die von aussen an das Gesetz herangetragen werden.11 4.5 Eine Zielsetzung des SAFG ist die durchgehende Fallführung von der Erstzuweisung bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit respektive bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit durch einen regionalen Partner.12 In Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung (durchgehende Fallführung) darf daher ein Perimeterwechsel nur zurückhaltend und unter restriktiven Voraussetzungen im Sinne einer Ausnahme aus wichtigen Gründen angeordnet werden.13 Es ist im Folgenden zu prüfen, welche dem SAFG und den dazugehörigen Verordnungen zugrundeliegenden Zielsetzungen und Wertungen ausnahmsweise einen Perimeterwechsel begründen können, sprich welche wichtigen Gründe vorlie­ gen müssen, um einen Perimeterwechsel anzuordnen. 4.5.1 Eine Zielsetzung des SAFG ist die rasche berufliche Integration oder die Aufnahme einer Ausbildung.14 Der Vortrag zum SAFG hält dazu fest, dass bei der regionalen Verteilung der Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG die Chancen auf eine rasche berufliche Integration zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Vorgaben wird eine gleichmässige regionale Verteilung zugewiesener Personen 8 Die Perimeter umfassen fünf geografische Gebiete (vgl. Art. 12 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)). 9 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 10 Vgl. zum Organisationswechsel Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 11 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 213 12 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4.6 13 Vgl. Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4.8 14 Beschwerdeentscheid der GSI Nr. 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 E. 4.6, vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Art. 4 SAFG 6/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 angestrebt. Zudem ist vorgesehen, dass Asylsuchende mit französischer Muttersprache im Grundsatz dem regionalen Partner der Region Berner Jura und Seeland zugeteilt werden.15 Daraus folgt, dass die Möglichkeit einer raschen beruflichen Integration oder die Aufnahme einer Ausbildung im Sinne eines wichtigen Grundes einen Perimeterwechsel rechtfertigen kann. Weiter ist auch ein wichtiger Grund für einen Perimeterwechsel gegeben, wenn eine Person bereits massgebliche Sprachkennt­ nisse einer kantonalen Amtssprache besitzt, aber in einem Perimeter zugeteilt ist, in welchem die andere kantonale Amtssprache vorherrscht. 4.5.2 Ein Perimeterwechsel hat unmittelbare Konsequenzen auf den Ort (nicht die Art) der Unter­ bringung. Für die Art der Unterbringung ist in Art. 35 SAFG ein Zwei-Phasen-System vorgesehen, wonach grundsätzlich alle Personen in einer ersten Phase in Kollektivunterkünften untergebracht wer­ den, bevor in einer zweiten Phase unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft vorgesehen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 SAFG). Nach Art. 35 Abs. 2 SAFG kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften, für besonders verletzliche Personen und Familien mit Kindern. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Kriterien für die Art der Unterbringung als Anhaltspunkte für wichtige Gründe für einen Perimeterwech­ sel beigezogen werden können. 4.5.3 Aus den in Art. 35 Abs. 2 SAFG genannten Kapazitätsengpässen, die einen vorzeitigen Wechsel von einer Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft rechtfertigen können, ist zu schliessen, dass es der Vorinstanz, die für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte zuständig ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 SAFG), auch jederzeit möglich sein muss, bei Kapazitätsengpässen einen Perime­ terwechsel von Amtes wegen anzuordnen. Kapazitätsengpässe können demzufolge ein wichtiger Grund für einen Perimeterwechsel sein. 4.5.4 Als besonders verletzlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SAFG gilt eine Person, wenn eine Un­ terbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zu­ mutbar ist (vgl. Art. 45 SAFV). Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortge­ schrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.16 Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu be­ urteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Ver­ letzlichkeit festzulegen ist.17 Eine Zielsetzung des SAFG ist demzufolge der Schutz von besonders verletzlichen Personen, wobei die besondere Verletzlichkeit stets anhand der konkreten Umstände zu 15 Vortrag des Regierungsrates vom 13. Februar 2019 betreffend das SAFG sowie das Einführungsgesetz zum Auslän­ der- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), S. 32 f., Erläuterungen zu Art. 34 16 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial­ hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 17 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial­ hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts Nr. 100.2018.193 vom 10. April 2019 E. 3.3 und 4.1 7/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 beurteilen ist. Entsprechend dieser dem SAFG innewohnenden Wertung, muss ein Perimeterwechsel angeordnet werden können, wenn die Zuweisung einer besonders verletzlichen Person in einen be­ stimmten Perimeter aufgrund der konkreten Umstände unzumutbar ist, um eine unzumutbare Situation durch diesen Wechsel zu beheben oder zumindest zu mindern. 4.5.5 Schliesslich ist für die Art der Unterbringung für Familien mit Kindern, sobald sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, eine Ausnahme vom Zwei-Phasen-System vorgesehen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG und Art. 46 SAFV). Die besondere Stellung von Familien ergibt sich auch aus anderen Stellen im SAFG und den dazugehörigen Verordnungen. So wird beispielsweise die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Personen in Kollektivunterkünften nach Unterstützungseinheit festgelegt (vgl. Art. 1 SADV18). Eine Unterstützungseinheit bilden im Zusammenhang mit der Berechnung des Grund­ bedarfs für Personen in einer Kollektivunterkunft nicht nur verheiratete oder in eingetragener Partner­ schaft lebende Paare und ihre minderjährigen Kinder, sondern ebenso Paare im stabilen Konkubinat und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Von einem stabilen Konkubinat darf in diesem Zusam­ menhang dann ausgegangen werden, wenn das Paar ein gemeinsames Kind hat oder aber die Be­ ziehung bereits seit zwei Jahren ununterbrochen Bestand hatte.19 4.5.6 Der Grundsatz der Einheit der Familie ergibt sich auch aus dem übergeordneten Recht, ins­ besondere aus Art. 8 EMRK sowie zahlreicher Rechtsprechung. Darin wird der Grundsatz der Einheit der Familie wie folgt umschrieben: Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich. Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonde­ ren Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwand­ ten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhält­ nis zum anwesenheitsberechtigten (erwachsenen) Kind befindet.20 Besondere Elemente der Abhän­ gigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebe­ dürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten er­ geben. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe ange­ wiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestehen.21 18 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 19 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe, Ziff. 5.7 20 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.4 21 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.5 8/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 4.5.7 Die aus dem Grundsatz der Einheit der Familie abgeleitete besondere Stellung der Kernfa­ milie, die sich sowohl im kantonalen Recht als auch im übergeordneten Recht wiederfindet, rechtfertigt vorliegend, diese Wertung auch bei der Prüfung der Anordnung eines Perimeterwechsels zu berück­ sichtigen. Dementsprechend ist ein Perimeterwechsel für Angehörige der Kernfamilie als wichtiger Grund anzuerkennen. Weiter rechtfertigt es sich, gestützt auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK für nahe Verwandte ausserhalb der Kernfamilie auf das Kriterium des besonderen Abhängigkeitsverhält­ nisses als wichtiger Grund abzustützen, um einen Perimeterwechsel anzuordnen. 4.5.8 Zusammenfassend vermögen insbesondere die nachfolgenden wichtigen Gründe eine aus­ nahmsweise Anordnung eines Perimeterwechsels rechtfertigen: Die rasche berufliche Integration oder die Aufnahme einer Ausbildung, Sprachkenntnisse einer anderen kantonalen Amtssprache, beson­ dere Verletzlichkeit, die eine Unterbringung im bisherigen Perimeter unzumutbar macht sowie der Grundsatz der Einheit der Familie. Diese nicht abschliessenden Kriterien, die sich aus den Zielsetzun­ gen und Wertungen des SAFG und den dazugehörigen Verordnungen ergeben, stehen im Übrigen auch im Einklang mit den im Erlassentwurf zu den indirekten Änderungen des SAFG im Rahmen der SHG-Totalrevision nicht abschliessend aufgeführten wichtigen Gründen für einen Perimeterwechsel.22 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Wechsel des Perimeters damit, dass er aufgrund seines Gesundheitszustands auf die Unterstützung durch seine Freunde angewiesen sei. Nachfolgend ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein wichtiger Grund gegeben ist, der einen Pe­ rimeterwechsel rechtfertigt. Vorliegend kommt die besondere Verletzlichkeit, die eine Unterbringung im zugeteilten Perimeter unzumutbar macht, in Frage. 5.2 Im Bericht des D. vom 23. Mai 2025 halten die Sozialarbeiterin und der Kinder- und Ju- gendpsychotherapeut des 18-jährigen Beschwerdeführers fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2024 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und erhalte begleitende sozial- beraterische Gespräche. Im Rahmen der Therapie würden sich bei ihm intrusive Gedanken, Vermei­ dungsverhalten, Schlafprobleme und Hypervigilanz sowie Emotionsregulationsprobleme und sozialer Rückzug zeigen. Die Symptome würden im Rahmen einer komplexen posttraumatischen Belastungs­ störung auftreten. Wiederholt habe der Beschwerdeführer von schwierigen Momenten berichtet, in denen er psychisch instabil sei und dringend emotionalen Halt benötige. Aus therapeutischer Sicht sei für den Beschwerdeführer ein stabiles und unterstützendes Umfeld von grosser Bedeutung. Er äussere, dass ihm insbesondere der Kontakt zu engen Freunden in solchen Phasen Struktur, Sicher­ heit und Halt gebe. Aus diesem Grund wolle er mit diesen Personen in der Kollektivunterkunft leben. 22 Vgl. nArt. 34 SAFG gemäss Beschwerdevernehmlassung vom 28. Juli 2025 9/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 Im Unterschied zu anderen Patientinnen bevorzuge der Beschwerdeführer ausdrücklich keine Einzel­ unterbringung, sondern eine gemeinschaftliche Wohnform, in derer bei Bedarf unmittelbare Unterstüt­ zung erhalten könne. Aus therapeutischer Sicht werde dieses Anliegen nachdrücklich unterstützt, da eine solche Wohnsituation zur Stabilisierung seiner psychischen Verfassung erheblich beitragen könne.23 5.3 Aufgrund der im Bericht des D. gestellten Diagnose (komplexe posttraumatische Belas- tungsstörung), die, wie die Herkunft des Berichts, vermuten lassen, auf schwere physische oder psy­ chische Gewalt zurückzuführen sein dürfte sowie auch aufgrund des sehr jungen Alters, liegt beim Beschwerdeführer eine besondere Verletzlichkeit vor. Bezüglich der Zumutbarkeit der Unterbringung im jetzigen Perimeter ist zu berücksichtigen, dass der 18-jährige Beschwerdeführer keine Familie oder Verwandten hat, die ihn unterstützen könnten. Der Bericht des D. legt grundsätzlich nachvollzieh- bar und schlüssig dar, dass die Unterstützung durch Freunde zur Stabilisierung der psychischen Ver­ fassung des Beschwerdeführers beitragen würde, weshalb ein Perimeterwechsel unterstützt werde. 5.4 Freundschaften spielen nachweislich eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Gesundheit. Es besteht ein zuverlässiger Zusammenhang zwischen sozialer Unterstützung und geistiger und kör­ perlicher Gesundheit. Eine wichtige Quelle sozialer Unterstützung sind Freundschaften. Diese geben ein starkes Gefühl der Zugehörigkeit, mildem Gefühle der Einsamkeit und tragen zum Selbstwertge­ fühl und zur Lebenszufriedenheit bei. Freundschaften helfen auch dabei, dass Individuen gesunde Verhaltensweisen in ihr eigenes Leben integrieren.24 5.5 Vorliegend geht weder aus der Beschwerde und dem Bericht des D. noch aus den Vorak- ten der Vorinstanz hervor, um welche Freunde es sich konkret handelt. Weiter scheint es aus Sicht der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür zu geben, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Volljährigkeit ohne Rücksicht auf allfällige Freundschaften in die jetzige Kollektivunterkunft platziert wurde. Auf die entsprechende Nachfrage der Beschwerdeinstanz, um welche Freunde es sich konkret handle, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Der Beschwerdeführer wurde dabei explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.25 Die instruierende Behörde ist nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, wenn ein Sachumstand von einer Partei (durch Aussagen, Auskünfte oder Unterlagen usw.) zu ihrem Vorteil aufgehellt werden könnte, sie aber die ihr mögliche und zumutbare Mitarbeit unter­ lässt, indem sie sich beispielsweise nur sehr pauschal äussert.26 Die Mitwirkung liegt regelmässig im 23 Bericht des D.__ vom 23. Mai 2025 (Vorakten) 24 Lu, P., Oh, J., Leahy, K. E., & Chopik, W. J. (2021). Friendship importance around the world: Links to cultural fac­ tors, health, and well-being. Frontiers in Psychology, 11, 570839, S. 1 f. mit weiteren Hinweisen, einsehbar unter: https://chopiklab.com/wp-content/uploads/2025/08/kimfriendsoutcomewide.pdf (letztmals aufgerufen am 11. Septem­ ber 2025) 25 Instruktionsverfügung vom 19. November 2025 26 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 20 N. 1 10/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 Interesse der Partei, weil diese nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss.27 5.6 Vorliegend will der Beschwerdeführer aus der angeblichen Tatsache, dass enge Freunde, die in einer anderen Kollektivunterkunft untergebracht sind und ihn massgeblich unterstützen könnten, das Rechtaufeinen Perimeterwechsel ableiten. Das Vorhandensein der engen Freunde in der ande­ ren Kollektivunterkunft ist demzufolge eine beweisbedürftige Tatsache. Der Beschwerdeführer trägt die Folgen, im Falle, dass diese Tatsache unbewiesen bleibt (objektive Beweislast). Zudem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, der Beschwerdeinstanz die Namen der angeblichen Freunde zu nennen. Wie oben dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer von engen Freunden, die ihm die gewünschte Unterstützung bieten könnten, getrennt wurde. Folglich ist auch nicht erstellt, dass sich die Situation des Beschwerdeführers durch einen Perimeterwechsel massgeblich verbes­ sern würde. Es liegen somit keine Gründe vor, die einen Perimeterwechsel rechtfertigen würden. 5.7 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Peri­ meterwechsel zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2025 erweist sich als rechtmässig. Demnach ist Beschwerde vom 11. Juli 2025 abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV28). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um­ stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.29 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah­ renskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 27 Daum, a.a.O., Art. 20 N. 2 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21 ) 29 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 11/12 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1810 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 11. Juli 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver­ waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent­ scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12