8/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 Beschwerdeführer unterliegend und damit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen.36 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).