5.6 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für den monatlichen GBL des Beschwerdeführers auf die Pauschale pro Person eines Zweipersonenhaushalts abzustellen ist (Art. 2 SADV). Die Vorinstanz hat den GBL des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse damit zu Recht auf CHF 548.50 pro Monat angepasst. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 6. Januar 2025 ist daher abzuweisen. 7. Kosten