5.5 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er und seine Partnerin lediglich Partner seien, keine Ehe führen würden und keine vollwertige rechtliche Familie seien, verkennt er, dass eine gemeinsame Haushaltsführung keine Ehe voraussetzt. Schliesslich gilt festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin gegenüber dem SEM schriftlich mitgeteilt haben, dass es ihr Ziel sei, dauerhaft zusammenzuleben und den Haushalt gemeinsam zu führen.34 Auch vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht von einer getrennten Haushaltsführung auszugehen.