5.4 In Anbetracht der Gesamtumstände ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden und wichtige Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, sodass der Beschwerdeführer von Synergieeffekten und gewissen Einsparungen profitiert. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts werden nebst der Miete auch einzelne, im GBL enthaltene Kosten (etwa Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetztelefon, Internet- oder TV-Gebühren) geteilt und somit verringert.