Im Übrigen ist das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und vermag an der Vermutung, dass das in der gleichen Wohnung lebende Liebespaar eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung und keine Wohn-Zweckgemeinschaft bildet, nichts zu ändern.33 Der Umstand, dass sich die Partnerin vegan ernährt und der Beschwerdeführer Fleisch isst, schliesst eine gemeinsame Haushaltsführung ebenso wenig aus wie eine Allergie des Beschwerdeführers auf das Waschmittel der Partnerin. Ferner ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass