Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die eine getrennte Haushaltsführung untermauern würden (z.B. Einkaufsquittungen, Fotodokumentation etc.). Im Übrigen ist das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und vermag an der Vermutung, dass das in der gleichen Wohnung lebende Liebespaar eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung und keine Wohn-Zweckgemeinschaft bildet, nichts zu ändern.33