5.3 Der Beschwerdeführer macht ein Zusammenleben mit getrennter Haushaltsführung geltend, indem er festhält, dass er und seine Partnerin innerhalb der Zweizimmerwohnung in getrennten Zimmern leben würden, aufgrund unterschiedlicher Ernährungsweisen getrennt einkaufen, kochen und essen würden sowie auch separate Waschmittel hätten, da er an einer Allergie leide und das Waschmittel seiner Partnerin nicht vertrage. Auch würden sie Kleidung und Schuhe und Hygieneartikel getrennt besorgen.32 Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die eine getrennte Haushaltsführung untermauern würden (z.B. Einkaufsquittungen, Fotodokumentation etc.).