5.2 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin in einer Zweizimmerwohnung.28 Gegenüber dem SEM haben der Beschwerdeführer und seine Partnerin angegeben, dass sie sich im Jahr 2000 respektive 2001 kennengelernt hätten und seit 2011 in ihrem Heimatland in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Ihr langfristiges Ziel sei es, ihre Beziehung weiter zu vertiefen, dauerhaft zusammenzuleben und den Haushalt gemeinsam zu führen.29 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, als seine Partnerin noch dem Kanton C. zugewiesen war, häufig nach C. gefahren ist, um sie zu besuchen.3° Aufgrund der langjährigen bzw. der engen