hörde schwierig, die konkreten Verhältnisse der Haushaltsführung mit vernünftigem Aufwand festzustellen. Die sich aus Art. 18 Abs. 1 VRPG ergebende Untersuchungspflicht stösst hier an ihre Grenzen. Die Behörde ist oftmals darauf angewiesen, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Die Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung drängt sich auf, sobald mehrere Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen in einer Wohnung oder einer entsprechenden Unterkunft zusammenleben.