Einzig bei einer Zweck-Wohngemeinschaft kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.26 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Mitbewohnerin in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung lebt beziehungsweise ob sein GBL auf der Basis eines Einpersonenhaushalts oder auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts zu bemessen ist. Die Abgrenzung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis bisweilen schwierig.