5.1 Der GBL für Personen in individuellen Unterkünften richtet sich nach der Haushaltsgrösse (Art. 2 SADV). Einzig bei einer Zweck-Wohngemeinschaft kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.26 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Mitbewohnerin in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung lebt beziehungsweise ob sein GBL auf der Basis eines Einpersonenhaushalts oder auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts zu bemessen ist.