den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Verbundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.21 Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein — vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.22 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.23