4.3 Der Grundbedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen im Vergleich zu familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Synergieeffekte grösstenteils. Dies ist bei der Festlegung des Grundbedarfs angemessen zu berücksichtigen.