Durch das gemeinsame Wohnen würden neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten seien, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Es sei zu berücksichtigen, dass der Kantonswechsel der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers aufgrund eines Konkubinats mit dem Beschwerdeführer bewilligt geworden sei, weshalb nicht von einer Zweck-Wohn- gemeinschaft auszugehen sei. Der GBL betrage pro Monat für Personen in einer individuellen Unterkunft für eine Haushaltsgrösse von zwei Personen CHF 548.50 pro Person. 4. Rechtliche Grundlagen