3.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Januar 2025 hält die Vorinstanz dem im Wesentlichen entgegen, dass als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft Paare und Gruppen gelten würden, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben würden, d.h. zusammenleben würden, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden. Das zivilrechtliche Verhältnis, eine enge persönliche Beziehung oder das Alter, spiele dabei keine Rolle. Durch das gemeinsame Wohnen würden neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten seien, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung).