3.1 In der Beschwerde vom 6. Januar 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebe und ihm somit der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zustehe und nicht auf ein Zweipersonenhaushalt abgestellt werden dürfe. Er lebe mit seiner Partnerin in derselben Wohnung, jedoch in getrennten Zimmern. Auch würden sie getrennt wirtschaften. Sie hätten niemals ein gemeinsames Budget gehabt. Jeder von ihnen habe stets separat verdient und seine Ausgaben individuell bestritten. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Partnerin Veganerin sei, während er Fleisch und andere Produkte konsumiere, die seine Partnerin