1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den GBL des Beschwerdeführers zu Recht auf CHF 548.50 angepasst hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten