4. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 passte die Vorinstanz aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) per 1. November 2024 auf CHF 548.50 an. 5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Darin beantragt er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der GBL für eine Person in einem Einpersonenhaushalt zu gewähren.