I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist schutzbedürftig ohne Aufenthaltsbewilligung (Schutzstatus S) und wird seit dem 2. Oktober 2023 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 18. Oktober 2024 bewilligte das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Partnerin des Beschwerdeführers, die ebenfalls über den Schutzstatus S verfügt und bis anhin dem Kanton C. zugewiesen war, auf Gesuch hin den Wechsel in den Kanton Bern.2 3. Seit dem 1. November 2024 lebt der Beschwerdeführerin mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung.3