Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.16 / wam, ang, vb Beschwerdeentscheid vom 26. Februar 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024) Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 I. Sachverhalt 1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist schutzbedürftig ohne Aufenthaltsbewilligung (Schutzstatus S) und wird seit dem 2. Oktober 2023 vom B. (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozi- alhilfe unterstützt.1 2. Am 18. Oktober 2024 bewilligte das Staatssekretariat für Migration (SEM) der Partnerin des Beschwerdeführers, die ebenfalls über den Schutzstatus S verfügt und bis anhin dem Kanton C. zugewiesen war, auf Gesuch hin den Wechsel in den Kanton Bern.2 3. Seit dem 1. November 2024 lebt der Beschwerdeführerin mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung.3 4. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 passte die Vorinstanz aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) per 1. November 2024 auf CHF 548.50 an. 5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI). Darin beantragt er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der GBL für eine Person in einem Einpersonenhaushalt zu gewähren. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 7. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2024 (Vorakten) 2 Verfügung SEM vom 18. Oktober 2024 (Vorakten) Angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2024 (Vorakten); E-Mail vom 29. Oktober 2024 (Vorakten); Intake-Ein- trag vom 6. November 2024 (Vorakten) 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.nn. Art. 10 Abs. 2 SAFG5). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024. Die GSI ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. Januar 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG6). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024. Streitge- genstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den GBL des Beschwerdeführers zu Recht auf CHF 548.50 angepasst hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 In der Beschwerde vom 6. Januar 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst gel- tend, dass er in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebe und ihm somit der Grundbedarf für einen Ein- personenhaushalt zustehe und nicht auf ein Zweipersonenhaushalt abgestellt werden dürfe. Er lebe mit seiner Partnerin in derselben Wohnung, jedoch in getrennten Zimmern. Auch würden sie getrennt wirtschaften. Sie hätten niemals ein gemeinsames Budget gehabt. Jeder von ihnen habe stets separat verdient und seine Ausgaben individuell bestritten. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Partnerin Veganerin sei, während er Fleisch und andere Produkte konsumiere, die seine Partnerin 5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 nicht esse. Sie würden daher ihre Lebensmittel jeweils getrennt kaufen, kochen und essen. Eine ähn- liche Situation bestehe bei den Hygieneartikeln. Seine Partnerin verwende ein Waschmittel, das er aufgrund einer Allergie nicht vertrage. Auch die Anschaffung von Kleidung und Schuhen erfolge ge- trennt. Sie hätten weder früher in ihrem Heimatland noch jetzt in der Schweiz je ein gemeinsames I ICAUJIICAILJULAUMGL gri ICUJL. Ci•-• •Fnkrrs, •-• rse, VIG JUIGI I I CII LI 'GI , VVLINUGI I CIIJUI INGII IG L—I IG 11-11 II GI I UI IU JGIGI I KGII IG VUIIVVGILIMG rechtliche Familie. 3.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Januar 2025 hält die Vorinstanz dem im We- sentlichen entgegen, dass als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft Paare und Gruppen gelten würden, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben würden, d.h. zusammenleben würden, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden. Das zivilrechtliche Verhältnis, eine enge persönli- che Beziehung oder das Alter, spiele dabei keine Rolle. Durch das gemeinsame Wohnen würden neben der Miete einzelne Kosten, welche im GBL enthalten seien, geteilt und somit verringert (z.B. Ab- fallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Es sei zu berücksichtigen, dass der Kantonswechsel der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers aufgrund eines Konkubinats mit dem Beschwerdeführer bewilligt geworden sei, weshalb nicht von einer Zweck-Wohn- gemeinschaft auszugehen sei. Der GBL betrage pro Monat für Personen in einer individuellen Unter- kunft für eine Haushaltsgrösse von zwei Personen CHF 548.50 pro Person. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV7). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV8). Das Recht auf Sozialhilfe- leistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status.8 Personen, die sich gestützt auf das AsylGl° in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 81 AslyG). Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 80a i.V.m. Art. 82 Abs. 1 AsylG). Im Kanton Bern gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbe- reich die Bestimmungen des SAFG (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsyIG11). Darüber hinausgehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuch12 anwendbar, wenn es im Einklang mit 7 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 9 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.138 vom 3. November 2022 E. 3.2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 11 Einführungsgesetz zum Ausländer- und lntegrationsgesetz sowie zum Asylgesetz vom 9. Dezember 2019 (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 12 Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE-Handbuch) 4/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkre- tisiert.13 4.2 Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreu- ung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistun- gen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst insbesondere den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Art. 21 Abs. 2 Bst. a SAFG). Der Grundbe- darf für den Lebensunterhalt (nachfolgend: GBL) dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die GSI hat in der SADV14 die genauen Beiträge für den GBL festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei wird insbe- sondere unterschieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft und Personen in einer indivi- duellen Unterkunft. 4.3 Der Grundbedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen im Vergleich zu familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Synergieeffekte grösstenteils. Dies ist bei der Festlegung des Grundbedarfs angemessen zu berücksichtigen. Als Grundlage für die Berechnung des Grundbedarfs für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften ist deshalb unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt respektive der- jenige für die tatsächliche Grösse der Unterstützungseinheit (z.B. Grundbedarf für einen Zweiperso- nenhaushalt für Mutter mit minderjährigem Kind in einer Wohngemeinschaft) zu nehmen. Der so be- messene Grundbedarf wird um sieben Prozent reduziert, um den in reduziertem Umfang bestehenden Synergieeffekten in einer Zweck-Wohngemeinschaft Rechnung zu tragen.15 Auch die ordentliche So- zialhilfe orientiert sich bei der Bemessung des Grundbedarfs an der Haushaltsgrösse (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV18). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien17 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richt- linien vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläuterungen zur Zweck-Wohn- gemeinschaft respektive zur Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgrund der vergleichbaren Ausgangs- lagen analog beigezogen werden. Die SKOS-Richtlinien definieren eine Zweck-Wohngemeinschaft als Gemeinschaft von Personen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten ge- ring zu halten. Die Ausübung und die Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Wa- schen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt.18 Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind 13 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86U vom 7. Septem- ber 2018 E. 2.1 14 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 15 Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe, Ziff. 5.7 16 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 17 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 18 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 5/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 etwa eine weitgehende räumliche Trennung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbe- wohnenden, das Bewohnen einer Mansarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhält- nis.19 Keine Zweck-Wohngemeinschaften sind hingegen familienähnliche Wohn- und Lebensgemein- schaften. Darunter fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Wa- schIen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohine eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).26 Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind beispielsweise langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Verbundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.21 Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein — vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.22 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Fami- lienverband, nicht unüblich und rechtfertigt allein keine andere Betrachtungsweise.23 Das zentrale Kri- terium, ob eine Wohngemeinschaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunktionen wie Essen, Waschen und Reinigen.24 Massgebend ist somit inwieweit tatsächlich gemeinschaftlich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffek- ten führt.25 5. Würdigung 5.1 Der GBL für Personen in individuellen Unterkünften richtet sich nach der Haushaltsgrösse (Art. 2 SADV). Einzig bei einer Zweck-Wohngemeinschaft kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.26 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Mitbewohnerin in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung lebt beziehungsweise ob sein GBL auf der Basis eines Einperso- nenhaushalts oder auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts zu bemessen ist. Die Abgrenzung zwi- schen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis bisweilen schwierig. Zum einen verläuft die Grenze zwischen getrennter und gemein- samer Ausübung der Haushaltsfunktionen fliessend, zum anderen ist es für eine aussenstehende Be- 19 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; VVizent, Sozialhilfe- recht, 2. Auflage 2023, N. 674 29 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 21 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; VVizent, a.a.O., N. 674 22 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 23 Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2. 24 Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf? SKOS Praxisbeispiel ZESO 1/15, S. 8 25 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 26 Vgl. Handbuch Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe, Ziff. 5.7 6/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 hörde schwierig, die konkreten Verhältnisse der Haushaltsführung mit vernünftigem Aufwand festzu- stellen. Die sich aus Art. 18 Abs. 1 VRPG ergebende Untersuchungspflicht stösst hier an ihre Grenzen. Die Behörde ist oftmals darauf angewiesen, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Die Vermutung der gemeinsamen Haushalts- führung drängt sich auf, sobald mehrere Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bin- dungen in einer Wohnung oder einer entsprechenden Unterkunft zusammenleben. Damit ist es gege- benenfalls Sache der unterstützten Person, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen.27 5.2 Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin in einer Zweizimmerwohnung.28 Gegenüber dem SEM haben der Beschwerdeführer und seine Partnerin angegeben, dass sie sich im Jahr 2000 respektive 2001 kennengelernt hätten und seit 2011 in ihrem Heimatland in einer gemeinsamen Woh- nung gelebt hätten. Ihr langfristiges Ziel sei es, ihre Beziehung weiter zu vertiefen, dauerhaft zusam- menzuleben und den Haushalt gemeinsam zu führen.29 Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, als seine Partnerin noch dem Kanton C. zugewiesen war, häufig nach C. gefahren ist, um sie zu besuchen.3° Aufgrund der langjährigen bzw. der engen partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin drängt sich vorliegend die Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung auf.31 5.3 Der Beschwerdeführer macht ein Zusammenleben mit getrennter Haushaltsführung geltend, indem er festhält, dass er und seine Partnerin innerhalb der Zweizimmerwohnung in getrennten Zim- mern leben würden, aufgrund unterschiedlicher Ernährungsweisen getrennt einkaufen, kochen und essen würden sowie auch separate Waschmittel hätten, da er an einer Allergie leide und das Wasch- mittel seiner Partnerin nicht vertrage. Auch würden sie Kleidung und Schuhe und Hygieneartikel ge- trennt besorgen.32 Der Beschwerdeführer hat keine Belege eingereicht, die eine getrennte Haushalts- führung untermauern würden (z.B. Einkaufsquittungen, Fotodokumentation etc.). Im Übrigen ist das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten auch bei vielen Gemein- schaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und vermag an der Vermutung, dass das in der gleichen Wohnung lebende Liebespaar eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemein- schaft mit gemeinsamer Haushaltsführung und keine Wohn-Zweckgemeinschaft bildet, nichts zu än- dern.33 Der Umstand, dass sich die Partnerin vegan ernährt und der Beschwerdeführer Fleisch isst, schliesst eine gemeinsame Haushaltsführung ebenso wenig aus wie eine Allergie des Beschwerde- führers auf das Waschmittel der Partnerin. Ferner ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass 27 Wizent, a.a.O., Rz. 492; Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00229 vom 14. Mai 2024 E. 2.2.5 28 Vgl. Mietvertrag vom 28. Februar 2024 / 4. März 2024 (Vorakten) 29 Verfügung SEM vom 18. Oktober 2024 (Vorakten) 3° Vgl. Intake-Einträge vom 17. November 2023 und 28. November 2023 (Vorakten) 31 Vgl. Wizent, a.a.O., Rz. 492 32 Beschwerde vom 6. Januar 2025 (Vorakten) 33 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2 7/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 ein getrenntes Reinigen der Wohnung stattfinden würde. Weitere Indizien, die für eine Zweck-Wohn- gemeinschaft sprechen würden, wie etwa eine häufige Abwesenheit der Mitbewohnerin oder ein Un- termietverhältnis, werden ebenfalls nicht geltend gemacht und gehen aus den Akten auch nicht hervor. 5.4 In Anbetracht der Gesamtumstände ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer und seine Partnerin eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden und wich- tige Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigung) gemeinsam ausüben und/oder fi- nanzieren, sodass der Beschwerdeführer von Synergieeffekten und gewissen Einsparungen profitiert. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts werden nebst der Miete auch einzelne, im GBL enthal- tene Kosten (etwa Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetztelefon, Internet- oder TV-Gebühren) geteilt und somit verringert. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er und seine Partnerin lediglich Partner seien, keine Ehe führen würden und keine vollwertige rechtliche Familie seien, verkennt er, dass eine ge- meinsame Haushaltsführung keine Ehe voraussetzt. Schliesslich gilt festzustellen, dass der Be- schwerdeführer und seine Partnerin gegenüber dem SEM schriftlich mitgeteilt haben, dass es ihr Ziel sei, dauerhaft zusammenzuleben und den Haushalt gemeinsam zu führen.34 Auch vor diesem Hinter- grund ist vorliegend nicht von einer getrennten Haushaltsführung auszugehen. 5.6 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für den monatlichen GBL des Beschwerdeführers auf die Pauschale pro Person eines Zweipersonenhaushalts abzustellen ist (Art. 2 SADV). Die Vor- instanz hat den GBL des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse da- mit zu Recht auf CHF 548.50 pro Monat angepasst. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2024 als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 6. Januar 2025 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV35). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der 34 Verfügung vom 18. Oktober 2204 (Vorakten) 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 Beschwerdeführer unterliegend und damit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen.36 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 36 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 9/10 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.16 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 6. Januar 2025 wird abgewiesen. LJIG V GI ICII II GI Jorm.../aLci vvci LicI I I\GII IG GI I IVIJGI I. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10