verkürzen.22 Für den Fristenlauf ist nicht das auf der Verfügung aufgeführte Datum massgebend, sondern das Datum der Zustellung.23 Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Datierung der Verfügung auf den 28. Mai 2025 folglich nicht massgebend. Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Unterbringung in einer individuellen Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde vom 24. Juni 2025 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten