5.3 Die vom Beschwerdeführe gerügte mangelhafte individuelle Prüfung, die sich in der fehlerhaften Arbeitsweise der Vorinstanz manifestiere, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zudem setzt sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie die angefochtene Verfügung bewusst rückdatiert, um die Beschwerdefrist zu