b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV begründet. Gefordert ist vielmehr eine besondere Schutzbedürftigkeit, die über das übliche Mass hinaus geht. Der Vorinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass religiöse, kulturelle und weltanschauliche Unterschiede dem Leben in einer Kollektivunterkunft inhärent sind und per se keine spezifische individuelle Verletzlichkeit begründen. Nach dem Geschriebenen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vorliegt.