Ebenfalls unbelegt bleibt das Vorbringen, seine sexuelle Orientierung respektive seine Fluchtgründe hätten in Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft eine erhebliche psychische Belastung zur Folge, die die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar machen würden. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung (unmittelbare Fortsetzung der Bedrohungslage im Herkunftsland) oder eine erhebliche psychische Belastung. Es ist dazu darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine eigene Wohnung die Lebensqualität verbessern würde, noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m.